Aktionär

Aktionär
der Inhaber von  Aktien einer AG. Bei  Inhaberaktien legitimiert der bloße Besitz der Aktienurkunde den Inhaber als A.; auf der  Namensaktie ist der A. namentlich bezeichnet, er ist außerdem im  Aktienbuch einzutragen.
- 1. Rechte: Der A. hat Anspruch auf Anteil am Reingewinn (auf  Dividende) sowie bei Auflösung der AG am Liquidationserlös. Er hat  Stimmrecht und  Auskunftsrecht in der Hauptversammlung, ferner zum Schutze seiner Interessen besondere Rechte, wie das der  Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung sowie u.U.  Minderheitsrecht, mit deren Hilfe er auch die Einberufung einer  außerordentlichen Hauptversammlung erzwingen kann. Bei Ausgabe neuer Aktien oder von  Wandelschuldverschreibungen hat der A. i.Allg. ein  Bezugsrecht.
- 2. Pflichten: Der A. ist zu Zahlungen gegenüber der AG nur bis zur Vollzahlung des  Nennwertes bzw. des satzungsmäßigen höheren Ausgabebetrags der Aktie oder zu den in der Satzung bestimmten  Sacheinlagen verpflichtet. Für Gesellschaftsschulden haftet er persönlich nur, wenn ihm  Einlagen zurückgewährt wurden.
- In besonderen Fällen können dem A. auch Nebenverpflichtungen obliegen und  Sonderrechte zustehen.

Lexikon der Economics. 2013.

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Synonyme:

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