- Aktionär
- der Inhaber von ⇡ Aktien einer AG. Bei ⇡ Inhaberaktien legitimiert der bloße Besitz der Aktienurkunde den Inhaber als A.; auf der ⇡ Namensaktie ist der A. namentlich bezeichnet, er ist außerdem im ⇡ Aktienbuch einzutragen.- 1. Rechte: Der A. hat Anspruch auf Anteil am Reingewinn (auf ⇡ Dividende) sowie bei Auflösung der AG am Liquidationserlös. Er hat ⇡ Stimmrecht und ⇡ Auskunftsrecht in der Hauptversammlung, ferner zum Schutze seiner Interessen besondere Rechte, wie das der ⇡ Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung sowie u.U. ⇡ Minderheitsrecht, mit deren Hilfe er auch die Einberufung einer ⇡ außerordentlichen Hauptversammlung erzwingen kann. Bei Ausgabe neuer Aktien oder von ⇡ Wandelschuldverschreibungen hat der A. i.Allg. ein ⇡ Bezugsrecht.- 2. Pflichten: Der A. ist zu Zahlungen gegenüber der AG nur bis zur Vollzahlung des ⇡ Nennwertes bzw. des satzungsmäßigen höheren Ausgabebetrags der Aktie oder zu den in der Satzung bestimmten ⇡ Sacheinlagen verpflichtet. Für Gesellschaftsschulden haftet er persönlich nur, wenn ihm ⇡ Einlagen zurückgewährt wurden.- In besonderen Fällen können dem A. auch Nebenverpflichtungen obliegen und ⇡ Sonderrechte zustehen.
Lexikon der Economics. 2013.